Fotorecht - bitte Recht freundlich
Das Fotografieren findet immer mehr Freunde und Interessenten. Zum einen gibt es eine steigende Vielzahl technischer Möglichkeiten, zum anderen wachsen die Angebote seine Werke zum Beispiel in Internetforen zu präsentieren.
Damit die Freude am Fotografieren bleibt, sollten die damit verbundenen rechtlichen Dinge klar sein. Insbesondere wenn Sie an einer Veröffentlichung, welcher Art auch immer, interessiert sind.
Definition Fotorecht
Unter Fotorecht versteht man alles was mit der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Fotografien zu tun hat.
Urheberrecht
Nach §1 des Urheberrechts "genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes". Zu den geschützen Werken gehören insbesondere Sprachwerke, Werke der Musik und der bildenden Künste, sowie auch:
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
Oder einfacher ausgedrückt: Nur Sie selbst als Urheber eines Fotos entscheiden frei darüber, ob und in welchem Umfang Sie Ihre Werke, auch wirtschaftlich, nutzen.
Recht am eigenen Bild
§ 22 des Kunsturheberrechtsgesetz sagt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Der § 23 zählt folgende Ausnahmen auf:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
Dies bedeutet für jeden Fotografen, ob privat oder Profi, er benötigt die Einwilligung der abgebildeten Person, wenn der Abgebildete individuell oder durch begleitende Umstände erkennbar ist. Das gilt für Fotografien und auch jede sonstige erkennbare Wiedergabe einer Person.
Passbilder und -fotos
Schnell ist der Gedanke gefasst, mit meinem Foto kann ich ja wohl machen, was ich will. Nicht ganz. Haben Sie beim Fotografen Passbilder entwickeln lassen, um diese für Pässe, Ausweise oder Bewerbungen zu nutzen, dann ist alles in Ordnung.
Nutzen Sie jedoch ein Passbild, um damit eine Webseite zu schmücken, verletzen Sie die Rechte des Urhebers, nämlich des Fotografen. Um die Aufnahmen eines Fotografens zu veröffentlichen, siehe Urheberrecht, benötigen Sie sein Einverständnis. Im Zweifel sollten Sie dieses immer schriftlich einholen.
Schmückendes Beiwerk und die Panoramafreiheit
Gut, sagen Sie sich, Bilder mit Menschen sind ohnehin nicht mein Ding - ich halte mich an Natur und Landschaft, diese ist ja wohl frei zu fotografieren. Jein.
Der § 59 des Urheberrechtsgesetz sagt zu Werken an öffentlichen Plätzen folgendes:
"Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Allgemein Panoramafreiheit genannt, räumt das Recht ein, Außenaufnahmen von Architektur und Gebäuden ohne Zustimmung des Urhebers, beispielsweise des Architekten oder Inhabers, zu erstellen. Für diese Aufnahmen dürfen Sie sich jedoch ausschließlich auf öffentlichen Straßen und Wegen aufhalten. Privatwege, fotografieren aus Gebäuden und die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Leitern, sind verboten.
Weiterhin ist im Gesetzestext das Wort "bleibend" zu berücksichtigen. Zum Beispiel war der verhüllte Reichstag durch Christo nur eine vorübergehende Installation und fiel damit nicht mehr unter die Panoramafreiheit.
Wirtschaftliche Nutzung
Fotografieren Sie zu Ihrem rein privaten Vergnügen, ohne die Fotos in irgendeiner Art zu veröffentlichen, so haben Sie viele Freiräume. Sobald Sie aber Ihre Bilder veröffentlichen und oder zu Geld machen wollen, sollten Sie sich sehr intensiv mit den entsprechenden Rechten auseinandersetzen.
Auch Markenrechte und Geschmacksmuster spielen dann eine Rolle. So verlangt die Deutsche Bahn AG beispielsweise seit 2001 eine Gebühr für gewerbliche Abbildungen des ICE-Zuges. Diesen hat sie sich nämlich als Geschmacksmuster eintragen lassen.
Wollen Sie fremde Fotos nutzen, sollten Sie über deren Rechte absolute Gewissheit haben, im Zweifel ist die Verwendung zu unterlassen. Die hier aufgeführten Gedanken beziehen sich auf das deutsche Recht, in anderen Ländern gelten andere Rechte.
Unser Tipp:
Ausführliche und weiterführende Informationen zum Fotorecht finden Sie in dem Law-Blog des
Rechtsanwaltes Arne Trautmann
Diese Informationen sollten Ihnen nicht die Freude am Fotografieren verderben, sondern Sie für rechtlichen Besonderheiten sensibilisieren.
Quelle: Gesetzestexte im Internet des Bundesministeriums der Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/
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